Satzung des Bürgervereins Bamberg Süd-West
§ l Name des Vereins
Der Verein führt den Namen "Bürgerverein Süd-West e. V." und hat seinen Sitz
in Bamberg. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck
Der Verein hat den Zweck, den Stadtteil Bamberg Süd-West in seiner Wohn- und Lebensqualität ständig zu verbessern und zu entwickeln, den Zusammenhalt unter den Bewohnern zu beleben, die Interessen des Stadtteils und der Stadt zu wahren, die Verbundenheit mit der Stadt zu pflegen und damit das Gemeinwohl der Stadt zu fördern.
Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken. Er ist parteipolitisch und weltanschaulich neutral.
Der Erreichung dieses Zwecks sollen Versammlungen, Kooperation mit den kommunalen Behörden, Vorträge, Diskussions- und Unterhaltungsabende, publizistische Öffentlichkeitsarbeit. Wanderungen u. a. dienen.
§ 3 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Gewinne
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sämtliche Einnahmen des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Sonderrechte oder sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Sie erhalten beim Ausscheiden aus dem Verein, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile am Vereinsvermögen. Vorstand und erweiterter Ausschuß sind ehrenamtlich tätig. Nur notwendige Auslagen werden ersetzt.
§ 5 Mitgliedschaft
Mitglieder können alle volljährigen Personen werden. Juristische
Personen können als kooperative Mitglieder aufgenommen werden.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorsitzende.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, durch Tod oder durch Ausschluß
Der jeweils zum Jahresschluß mögliche Austritt erfolgt durch schriftliche
Erklärung spätestens zum 30. 9. des Geschäftsjahres gegenüber dem
Vorstand.
Über den Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung mit zwei
Dritteln Mehrheit durch schriftlichen Bescheid.
§ 6 Beitragspflicht
Jedes Mitglied ist verpflichtet, seinen Mitgliedsbeitrag zu bezahlen. Der Betrag ist eine Bringschuld und ist jeweils im 1. Vierteljahr mit Abbuchungserklärung zu Händen des Schatzmeisters oder durch Überweisung auf das Konto des Vereins zu begleichen. Die Höhe des Jahresbeitrags wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 7 Organe des Vereins
Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden und dem zweiten Vorsitzenden. Er ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und vertritt den Verein nach außen. Vertretungsberechtigt ist der erste und zweite Vorsitzende je allein. Im Innenverhältnis ist der zweite Vorsitzende zur Geschäftsführung und Vertretung nur in den Fällen berechtigt, in denen der erste Vorsitzende verhindert ist.
Der erste Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der zweite Vorsitzende, beruft und leitet Versammlungen und Veranstaltungen. Sollten beide verhindert sein, so treten an deren Stelle der Reihenfolge nach der erste Schriftführer und der erste Schatzmeister.
Der Ausschuß besteht aus dem Vorstand, dem Schriftführer und seinem Vertreter, dem Schatzmeister und seinem Vertreter und sechs Beiratsmitgliedern. Er hat in allen Vereinsangelegenheiten, mit Ausnahme der der Mitgliederversammlung vorbehaltenen, den Vorstand zu beraten. Der Schriftführer besorgt im Einvernehmen mit dem Vorstand den Schriftwechsel. Er führt ein Mitgliederverzeichnis und protokolliert die Niederschriften und Beschlüsse.
Der Schatzmeister verwaltet das Vereinsvermögen und besorgt die Kassengeschäfte. Er legt jährlich nach Überprüfung durch 2 Rechnungsprüfer, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden, der Mitgliederversammlung Rechnung.
Beiratsmitglieder sind sechs weitere, durch die Mitgliederversammlung aus den Reihen der Mitglieder gewählte Personen. Beiratsmitglieder sind ferner die Mitglieder, die, solange sie diese Funktion innehaben, als Stadtrat tätig sind.
§ 8 Amtszeit und Beschlußfassung der Vereinsorgane
Der Vorstand und der Ausschuß werden von der Mitgliederversammlung je auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Die Beschlüsse des Vorstands und des Ausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt.
§ 9 Wahlen
Der Vorstand und der Ausschuß werden durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl wird durch einen von der Mitgliederversammlung gewählten Wahlleiter durchgeführt
Scheidet ein Mitglied des Vorstands während seiner Amtszeit aus, so wählt eine innerhalb von drei Monaten einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung einen Nachfolger.
§10 Versammlungen
Die Mitgliederversammlung soll im ersten Vierteljahr eines jeden Geschäftsjahres stattfinden. Ihr obliegt
a) die Entgegennahme der Tätigkeitsberichte des Vorstands, des Schriftführers, des Schatzmeisters und der Rechnungsprüfer,
b) die Entlastung des Vorstands bei Neuwahlen,
c) die Festlegung des Jahresbeitrags,
d) die Beschlußfassung über Satzungsänderungen,
e) die Wahl der beiden Rechnungsprüfer,
f) die Beschlußfassung über Anträge, die bis spätestens fünf Tage vor der Versammlung schriftlich bei den Vorsitzenden gestellt worden sind,
g) jeweils alle zwei Jahre die Wahl des Vorstands und des Ausschusses.
Weitere Versammlungen hat der Vorstand nach Bedarf oder auf schriftliches Verlangen von einem Fünftel der Vereinsmitglieder binnen 14 Tagen nach Eingang des Antrags einzuberufen. Die Versammlung hat innerhalb eines Monats nach Einberufung stattzufinden.
§11 Einberufung von Versammlungen
1. Die Einberufung von Versammlungen des Vorstands und des Ausschusses ist an keine Frist oder Form gebunden. Sie soll jedoch mindestens drei Tage vor dem Versammlungstermin unter Angabe von Zeitpunkt und Ort der Versammlung erfolgen.
2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin unter Bekanntgabe des Zeitpunktes, des Ortes der Versammlung und der Tagesordnung schriftlich zu erfolgen.
Die Mitgliederversammlung beschließt und wählt mit einfacher Stimmenmehrheit. Ergibt sich bei Wahlen Stimmengleichheit, so erfolgt Stichwahl.
§12 Beschlussverfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung beschließt und wählt mit einfacher Stimmenmehrheit. Ergibt sich bei Wahlen Stimmengleichheit, so erfolgt Stichwahl.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die eine Satzungsänderung, die Änderung des Vereinszwecks oder die Auflösung des Vereins zum Inhalt haben, können nur mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder gefaßt werden.
Beschlüsse oder Wahlen können offen oder geheim, mündlich oder schriftlich oder in einem anderen Abstimmungsverfahren gefaßt oder getroffen werden.
Über die Art und Weise der Abstimmung entscheidet die Mitgliederversammlung durch Handzeichen.
Die Beschlüsse der Vereinsorgane und der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter sowie vom Schriftführer zu unterschreiben.
§ 13 Auflösung des Vereins
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen der Stadt Bamberg mit der Auflage zu, es für die unter § 2 der Satzung genannten gemeinnützigen Zwecke zu verwenden.
Beschließt die Auflösungsversammlung nichts anderes, ist der bisherige Vorstand gleichzeitig Liquidator.
Bamberg, den 17. März 1977
§ 4 neu gefaßt 18. Mai 1998